AGB

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Rechts-geschäfte zwischen der MIVACO GmbH (nachfolgend "AN" genannt) und ihren Auftraggebern  (nachfolgend "AG" genannt). Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen, um wirksam zu werden, einer schriftlichen Bestätigung durch den AN. Die zu den folgenden Bedingungen zu liefernden Waren und/oder Dienst-leistungen werden im folgenden auch "Liefergegenstand" genannt.

2. Angebote und Vertragsabschluß
Angebote sind Vorschläge des AN an den AG. Angeführte Parameter, Funktionen, Maße, Bilder und Zeichnungen werden nur verbindlich, wenn der zwischen dem AN und AG geschlossene Vertrag ausdrücklich darauf  Bezug nimmt. Erteilt der AG auf der Grundlage eines befristeten Angebots des AN in der Gültigkeitszeit des Angebotes ohne Änderungen dem AN den Auftrag zur Lieferung oder Leistung, kommt der Liefervertrag mit dem Eingang des Auftrags beim AN zustande. Im Fall nicht befristeter Angebote oder wenn Änderungen gegenüber dem befristeten Angebot erfolgten, kommt der Liefervertrag mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Der AN behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angeboten und den zugehörigen erläuternden Unterlagen, an Lasten- und Pflichtenheften, die der AN mit erarbeitet hat, und an anderen von ihm vor oder nach Vertragsabschluß generierten und dem AG zur Verfügung gestellten  Unterlagen vor. Die von dem AN dem AG zur Verfügung gestellten Angebote, Lasten- und Pflichtenhefte, Zeichnungen, technischen Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen  nicht ohne Zustimmung des AN von dem AG genutzt werden, es sei denn für den Vorbereitung und Durchführung des Vertragsabschlusses mit dem AN und für die Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes.  Ohne Zustimmung des AN darf der AG die ihm zur Verfügung gestellten technischen Informationen, technischen Unterlagen oder Zeichnungen nicht für andere Zwecke nutzen, weder kopieren noch reproduzieren, noch an Dritte aushändigen oder bekannt geben. Der AN ist verpflichtet, vom AG als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der AG wird den AN auf besondere Bedingungen der Geheimhaltung hinweisen.

3. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages, nicht aber vor Absendung einer etwaigen Auftragsbestätigung durch den AN , der Vorlage der durch den AG  beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen - sofern solche Leistungen des AG vereinbart sind - und Eingang der vereinbarten Anzahlung auf ein genanntes Bankkonto des AN. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des AN verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem AG mitgeteilt ist. Sollte bei der Lieferung oder Montage ein Verzug eintreten, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der AN haftet bei Lieferverzug nur für eigenes Verschulden. Er haftet nicht für Verzug, der durch ihn nicht zu beeinflussenden Ereignisse (Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, betriebliche Störungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse) eingetreten ist. Das gilt auch, wenn der Verzug durch nicht termingemäße oder unrichtige Selbstbelieferung des AN verursacht worden ist. Die AN kann in den nicht durch ihn zu vertretenen Fällen des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist verlangen. Er ist aber auch berechtigt aus den unvorhersehbaren und durch ihn nicht zu beeinflussenden Umständen seine zugesagte Lieferung ganz oder teilweise  aufzuheben.

4. Versendung, Transport, Gefahrenübergang
Die Lieferung der Leistung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart,  ab Werk des AN und auf Rechnung des AG. Verlangt der AG, dass der Liefergegenstand an den von ihm dem AN bekannt gegebenen Bestimmungsort zu versenden ist, so geht die Gefahr der Lieferung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den AG über, an dem der Liefergegenstand das Werksgelände des AN verlässt oder an den  ersten Frachtführer übergeben wird. Soweit nichts anderes vereinbart , sind dem AN Teillieferungen gestattet. Hat der AG eine Versandverzögerung verursacht, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft durch den AN auf den AG über. Transport- und andere Versicherungen des Leistungsgegentandes schließt der AN nur im Auftrag des AG und auf dessen Kosten ab. Die Regelungen diese Punktes gelten  auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder/und  die Lieferung durch den AN erfolgt. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang durch den AG auf Vollständigkeit des Umfangs und Unversehrtheit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind sofort und direkt dem Frachtführer und dem AN schriftlich mitzuteilen.

5. Preise
Wenn nicht anders schriftlich angegeben, gelten für die Lieferungen die vertraglich vereinbarten Preise in Euro ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gesetzlich vorge-chriebenen Höhe. Alle Nebenkosten für Verpackung, Verladung, Versicherung, Transport, Zoll usw. gehen zu Lasten des AG. 

6. Zahlungsbedingungen
Bestehen keine  besonderen Vereinbarungen,  ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 40% Anzahlung nach Zustandekommen des Liefervertrages, 40% sobald dem AG durch den AN mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats oder 14 Tage nach Übergabe falls diese früher erfolgt. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom AN bestrittener Gegenansprüche des AG oder mit Forderungen aus anderen Verträgen  sind nicht statthaft.

7. Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das vollständige Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen des AG aus dem Liefervertrag vor.

8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist  für Lieferungen und Leistungen des AG beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung an den AG. Die Gewährleistung des AN für die Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften gehört, schließt weitergehende Schadensersatzansprüche des AG aus. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des AN, so erlischt die Gewährleistungsfrist  mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung an den AG. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeig-eter Baugrund, Einflüsse durch verarbeitete Stoffe und Umwelt, sofern sie nicht auf ein Verschulden des AN zurückzuführen sind. Keine Gewähr wird dann vom AN übernommen, wenn der AG ihm Informationen über den durch den Liefergegenstand zu beeinflussenden Prozess oder Gegenstand  nicht, nicht vollständig oder nicht richtig mitgeteilt hat. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Teile einer Verschleißteilliste und deren Austausch. Zur Vornahme aller dem AN notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der AG nach Verständigung mit dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der AN von der Mängelhaftung befreit. Der Einsatz Dritter in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr großer Schäden, bedarf der Zustimmung des AN wenn von ihm eine Beteiligung an den Kosten erwartet wird. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der AN- insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteils einschließlich des Versandes sowie die Kosten des Aus- und Einbaues. Alle darüber hinaus gehenden Kosten trägt der AG. Für das Ersatzteil und die Ausbesserung in der Gewährleistungszeit beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunter-brechung verlängert. Zwischen dem AG und dem AN gilt als vereinbart, dass im Falle kleinerer zumutbarer Reparaturen für die der Zeitaufwand unter 4 Stunden bleibt, der AN die Ersatzteile stellt und der AG die Reparatur ausführt.
Wurden Instandsetzungsarbeiten durch den AG oder Dritte ohne Zustimmung des AN durchgeführt, erlischt die Gewährleistung. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des AG, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des AN. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, wenn diese private Nutzung ausdrücklich durch den AN gestattet ist. Sofern der AN nicht anderslautend darauf hinweist, ist die private Nutzung der Liefergegenstände ausgeschlossen.  Der Haftungsausschluss gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den AG gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, zu schützen. Weist der AN in einem Vertrag auf ein Entwicklungsrisiko hin und tritt dieses Risiko ein, haftet er nicht für eventuelle Verluste beim AG. Der AG hat auch im Fall des Risikoeintritts den vereinbarten Preis zu zahlen.

9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Ansprüche des AN aus den durch ihn mit seinen AG abgeschlossenen Verträgen ist der Sitz des AN. Das gilt auch für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen AG. Für alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitig-keiten ist, wenn der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des AN (Elmshorn) zuständig ist. Der AN ist auch berechtigt, am Hauptsitz des AG zu klagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts-bedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen an ihre Stelle die geltenden Bestimmungen treten. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages wird hierdurch nicht berührt. ****

Stand vom 21.07.2008